Delivery and payment terms


Liefer- und Zahlungsbedingungen der Puettmann GmbH & Co. KG, Oberurseler Str. 69, 61440 Oberursel

1. Allgemeines
Die folgenden Bedingungen in Verbindung mit den „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" (neueste Ausgabe) sind Inhalt aller mit uns abgeschlossenen Kaufverträge oder Werkslieferverträge. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten uns gegenüber nicht. Durch die Auftragserteilung und unsere Auftragsbestätigung gelten unsere Bedingungen, auch bei anders lautenden Bestellvorschriften des Auftraggebers als anerkannt, falls es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne HGB handelt.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen bei deren Eingang nicht noch einmal widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2. Preise - Kataloge
Die Preise unserer Listen, Druckschriften und Angebote verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Transportkosten, Versicherungskosten und Zoll. Die Preise erhöhen sich um die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Preise sind freibleibend, der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder mit der Ausführung des Auftrages zustande. Preis- und Kostenänderungen jeder Art, berechtigen uns zu einer Preiskorrektur. Dies gilt auch für bereits bestätigte Aufträge. Bestellungen per Telefon, Fax oder mündliche Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns, des Weiteren bedürfen sämtliche Nebenabreden der Schriftform.
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück oder verweigert er die Vertragserfüllung, so ist der verpflichtet, 15 % des Brutto - Auftragswertes als pauschalierten Schadenersatz zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Die Geltendmachung des 15 % übersteigenden Schadens bleibt vorbehalten. Diese Regelung gilt für alle Fällen, in denen wir berechtigt sind, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Sonderanfertigungen, Service
Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden. Serviceleistungen sind zu unseren Servicegebühren- siehe sep. Preisblatt kostenpflichtig.

4. Lieferung
Lieferungen erfolgen auf eigene Gefahr und auf Kosten des Käufers ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Auswahl des Transportweges (Spediteur, Paketdienst, Post, etc.) obliegt uns. Sollten wir uns mit einer Lieferung im Verzug befinden, wird eine Nachfrist im Sinne des § 326 BGB ausbedungen, deren Dauer mindestens 2 Wochen beträgt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Verzug des Lieferanten vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Besondere Umstände wie Betriebsstörungen, Rohstoffschwierigkeiten, Krieg, Beschlagnahme, Streiks, Aussperrungen Versandschwierigkeiten sowie jede höhere Gewalt befreien uns vom Vertrag zurückzutreten, wobei jede Schadenersatzpflicht unsererseits, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen ist.
Bei Rücklieferung behalten wir uns eine Rücknahme vor. Sie ist abhängig davon, ob wir unsererseits die Ware an den jeweiligen Hersteller zurückgeben können. Es entstehen stets Wiedereinlagerungskosten u. Bearbeitungsgebühren. Diese sind je nach Hersteller der Ware sehr unterschiedlich u. können auf Anfrage mitgeteilt werden. Ansonsten berechnen wir die jeweiligen Pauschalen.

5. Zahlung
Die Zahlung hat binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen, wenn im Angebot oder in der Rechnung genannt. Rechnungen für Werkzeugkosten, Lohnarbeiten und Kundendienst bzw. Montage- und Reparaturarbeiten oder Dienstleistungen sind zahlbar sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug.

6. Haftung und Mängel
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand unserer Lieferung ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder des Lagers, auch bei frachtfreier Lieferung.
Beanstandungen eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Bei begründeten Reklamationen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatz des Minderwertes. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung steht dem Besteller das Recht zur Minderung oder Wandlung zu.
Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, gleich ob sie auf Ansprüche aus Vertrag, vertragsähnliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse gestützt werden, insbesondere auf Ansprüche aus Verzug, nachträglicher Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß oder unerlaubter Handlung.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und uns Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein Mangel oder eine Mengenabweichung, die bei der Untersuchung nach der vorgehenden Bestimmung nicht erkennbar war, so muss die Anzeige unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels bzw. der Mengenabweichung als genehmigt. Der Empfänger ist verpflichtet, Sendungen, die bei der Anlieferung Mängel oder Fehlmengen aufweisen, nur unter Vorbehalt anzunehmen und sich die Beanstandung vom abliefernden Spediteur entsprechend auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.

7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung - einschließl. des Kontokorrentensaldos - unser Eigentum. Die Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert oder -verarbeitet werden. Wird sie weiterveräußert oder -verarbeitet, so steht die daraus entstehende Kaufpreisforderung bis zur Höhe unserer Gesamtforderung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung uns zu. Der Käufer tritt schon jetzt diese künftige Kaufpreisforderung an uns ab. Es steht uns frei, den Drittkäufer von dieser Abmachung in Kenntnis zu setzen. Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, auf Verlangen unverzüglich schriftliche Unterlagen über Art und Höhe dieser Forderung bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung die Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers in soweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Der Käufer ist verpflichtet, uns von evtl. Pfändungen und Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich Mitteilung zu machen. Uns dadurch entstehende Rechtsverfolgungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Lagerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ist der Käufer ganz oder teilweise mit der Zahlung im Verzug, sind wir berechtigt, ohne Mahnung sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen. Eine zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung geht zu Lasten des Käufers.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus einem Liefervertrag ist 61440 Oberursel, Oberurselerstr. 69.  Alle sich aus dem Lieferverhältnis mit Vollkaufleuten oder mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften ergebenden Streitigkeiten, insbesondere auch solche aus Wechsel oder Scheck, sind im ausschließlichen Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu entscheiden.

9. Export - No Russia Clause
9.1 Der Auftraggeber / Importeur darf keine Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder re-exportieren.

9.2 Der Auftraggeber / Importeur wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 9.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

9.3 Der Auftraggeber / Importeur hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz 9.1 vereiteln würden.

9.4 Jeder Verstoß gegen die Absätze 9.1, 9.2 oder 9.3 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und der Auftragnehmer / Exporteur ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung des Vertrages; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Gesamtwerts des Vertrags oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

9.5 Der Auftraggeber / Importeur wird den Auftragnehmer / Exporteur unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 9.1, 9.2 oder 9.3 informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 9.1 vereiteln könnten. Der Auftraggeber / Importeur stellt dem Auftragnehmer / Exporteur Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz Absätze 9.1, 9.2 oder 9.3 innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.

10. Sonstiges
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine gegebenenfalls unwirksame Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Für sämtliche Produkte sind technische Änderungen vorbehalten.

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